Die Satzung des Heimatvereins Martin-Luther-Platz
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Heimatverein Martin-Luther-Platz“. Er hat seinen Sitz in Dresden. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 – Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereines sind
• die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 22 AO),
• die Förderung der Natur- und Landschaftspflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 8 AO),
• die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 6 AO),
• die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 5 AO) sowie
• die Förderung des Brauchtums (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 23 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung und
Vermittlung der Stadtgeschichte, durch die Stadtverschönerung, durch die Begleitung der
Stadtentwicklung und durch Maßnahmen zum Schutz der Äußeren Neustadt,
insbesondere des Martin-Luther-Platzes durch die Förderung der sächsischen Mundart
und durch weitere diese Aufgaben unterstützende Aktivitäten. Der Verein will dabei
Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis
der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten
Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und
gefördert werden.
Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit
dem Sächsischen Heimatverein, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen
Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgen, erreicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Bereich des Vereins umfasst das Gebiet Martin-Luther-Platzes in Dresden sowie der
dazugehörenden Umgebung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder
können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche
Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen,
sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche
Zusammenschlüsse sein.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, die
Mitgliedschaft juristischer Personen mit deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein
kann mit zwei Wochen Frist zum Quartalsende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. Mitglieder, die die
Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in
Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen
und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres einen Beitrag an die Vereinskasse zu
leisten. Neue Mitglieder sind im Geschäftsjahr ihres Eintritts von der Beitragspflicht
befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in, dem/der jeweiligen
Leiter/in der Holda in Dresden, dem Pfarrer der Martin-Luther-Kirche, dem
Ehrenvorsitzenden sowie bis zu berufenen 10 Beisitzern oder Beisitzerinnen. Der/die
Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die
Kassierer(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die
stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des/der
Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Der geschäftsführende Vorstand führt die allgemeinen
Geschäfte auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und von
Vorstandsbeschlüssen, er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf
Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der geborenen Mitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag
mindestens eines Zehntels der anwesenden Mitglieder findet geheime Wahl statt.
Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
§ 7 – Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14
Tage vorher den Mitgliedern zugehen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens 8 Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine
sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn
ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des
Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich
beantragen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme;
Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beratung von Anträgen,
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nach Vorberatung im
Vorstand.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer/innen zu
prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 9 – Arbeitskreise
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden. Die
Arbeitskreise wählen den Leiter aus ihrer Mitte.
§ 10 – Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide
verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den
Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes werden in einer
Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Sächsischen
Heimatverein mitzuteilen.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtteilhaus Dresden e.V. der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimat- und Kulturpflege
zu verwenden hat.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 14.09.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Dresden, den 14. September 2020